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   BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85   

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BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85 (https://dejure.org/1986,1076)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1986 - 6 P 3.85 (https://dejure.org/1986,1076)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1986 - 6 P 3.85 (https://dejure.org/1986,1076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kostenverursachende Entscheidungen - Personalrat - Haushaltsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 44; LPersVG Brem § 41 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1987, 420
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85
    Der Haushaltsplan ist nicht nur ein Zahlenwerk ohne rechtliches Gewicht, sondern er bildet mit dem Haushaltsgesetz eine tatsächliche und rechtliche Einheit (BVerfGE 20, 56 ).
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85
    Als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der nach Art, 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt (BVerwGE 58, 54 ) ist er vielmehr verpflichtet, neben allen sonstigen Rechtsvorschriften auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten, die ihren Ausdruck unter anderem in dem durch das Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan (§ 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Mai 1971 ) finden.
  • BVerwG, 10.05.1984 - 6 P 33.83

    Freistellung - Ablehnung - Personalratsmitglieder - Dienststellenleiter -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85
    Der Antragsteller ist daher auch nicht befugt, Entscheidungen des Beteiligten, die dessen interne Geschäftsführung und Aufgabenwahrnehmung zum Gegenstand haben und an denen er "mitwirken" muß, indem er die zu ihrer Verwirklichung erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen trifft, ohne Einschränkung darauf zu prüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und inhaltlich mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts oder anderen in Betracht kommenden Vorschriften vereinbar sind (BVerwGE 69, 222 ).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

    Sowenig der Dienstherr wegen des Antrags des Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 3.85 - BVerwGE 78, 257 ).

    Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 a.a.O. S. 261; auch Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 ), ohne dass es darauf ankommt, ob es - etwa wegen einer mit der Versetzung verbundenen Beförderung - einer zusätzlichen Ernennung bedarf.

  • OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17

    Entsendung eines neu gewählten Personalratsmitgliedes zu einer

    Die Personalvertretung wählt das Schulungsangebot aus, hat dabei aber als Bestandteil der Dienststelle das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.(BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.1979 - 6 P 45/78 -, juris Rdnr. 53 ff., 67, vom 07.12.1994 - 6 P 36/93 -, juris Rdnr. 24, 26, und vom 09.07.2007 - 6 P 9/06 -, juris Rdnr. 20) Die Kosten der Grundschulung sind Kosten der regelmäßigen Tätigkeit des Personalrats.(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3/85 -, juris Rdnr. 22).

    Genügt ein Entsendungsbeschluss den gesetzlichen Anforderungen nicht, so muss der Leiter der Dienststelle aufgrund seiner Bindung an Gesetz und Recht seine "Mitwirkung" in Gestalt der zur Verwirklichung des Beschlusses erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen (Freistellung und Kostenübernahme) verweigern, indem er in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Rechtswidrigkeit der sich in dem Beschluss ausdrückenden Geschäftsführung des Personalrats feststellen lässt.(BVerwG Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnr. 14).

    Erwartet man von dem Personalrat, dass er bei der Beschlussfassung über die Entsendung seiner Mitglieder zu Schulungsmaßnahmen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Vorgaben des Haushaltsplans beachtet(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnr. 29), so kann er dieser Pflicht nur gerecht werden, wenn er abschätzen kann, mit welchen Mitteln er nach dem Willen des Haushaltsgesetzgebers haushalten muss.

    Es heißt dort, der Umstand, dass der Personalvertretung nach einer Neuwahl mehrere Mitglieder erstmals angehören, mache es regelmäßig erforderlich, zumindest einige der neu gewählten Mitglieder im Personalvertretungsrecht zu schulen, um ihnen eine sinnvolle Mitarbeit zu ermöglichen und sie in den Stand zu setzen, ihre Kenntnisse an die anderen Mitglieder des Personalrats weiterzugeben.(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnr. 23) Die Ausführungen sind zu einer Konstellation ergangen, in der dem Personalrat, der alle acht neuen Mitglieder zu einer Grundschulung entsenden wollte, - mit höchstrichterlicher Billigung - entgegengehalten wurde, dass die im Haushaltsjahr noch für Schulungszwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereits bei Entsendung von zwei Mitgliedern erschöpft seien.

    Denn die Ausführungen bezogen sich auf den Einwand erschöpfter Haushaltsmittel, also eine Konstellation, in der die Personalvertretung sich grundsätzlich kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten hat(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnr. 27; vgl. zu den Ausnahmen BVerwG, Beschluss vom 26.2.2003, - 6 P 9/02 -, juris Rdnrn. 28, 30 ff.), und betrafen das Wahljahr, so dass eine Befriedigung des Grundschulungsbedürfnisses der nicht zum Zuge gekommenen neu gewählten Mitglieder im darauf folgenden Jahr nicht ausgeschlossen wurde.

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Insbesondere bedarf die Bestellung des Beisitzers auch unter Kostengesichtspunkten nicht einer Zustimmung oder Genehmigung durch den Leiter der Dienststelle; auch Weisungen oder andere Maßnahmen der präventiven Rechtsaufsicht kommen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch Beschlüsse vom 12. Juni 1984 - BVerwG 6 P 34.82 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 11, vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - ZfPR 1991, 136 und vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3).

    Ihre Entscheidung kann dann jedoch unter Kostengesichtspunkten keine interne Bindung der Dienststelle entfalten (vgl. dazu Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

    Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 58, 54 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

    Notfalls kann sie auch insoweit ein Beschlußverfahren einleiten (vgl. auch Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Demzufolge bildet sie hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung einen Teil der Dienststelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterliegen, welchen die Dienststelle insgesamt unterworfen ist (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3 S. 5).

    cc) Sind die in der Dienststelle für Zwecke der Tätigkeit der Personalvertretungen verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft, so hat der Personalrat sich grundsätzlich weiterer kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 a.a.O., S. 8).

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 58, 54 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - a.a.O.; Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -), wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAGE 31, 93 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.10.1999 - A 6 S 2/97

    Verpflichtung zur Freistellung von Mitgliedern des Personalrats für die Teilnahme

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  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2022 - 26 TaBV 751/22

    Schulungskosten - Büropersonal der Schwerbehindertenvertretung - Teilnahme an

    Der Dienststellenleiter darf die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, welche die Schwerbehindertenvertretung durch die Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben verursacht hat, nicht ohne weiteres mit der Begründung verweigern, die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel seien erschöpft (vgl. BVerwG 24. November 1986 - 6 P 3/85, Rn. 17).(Rn.30).

    Deswegen darf der Dienststellenleiter die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, welche die Schwerbehindertenvertretung durch die Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben verursacht hat, nicht ohne weiteres mit der Begründung verweigern, die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel seien erschöpft (vgl. BVerwG 24. November 1986 - 6 P 3/85, Rn. 17).

    Als zwar dienststelleninterner, nicht aber rechtlich verselbstständigter Bestandteil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt ist sie vielmehr verpflichtet, neben allen sonstigen Rechtsvorschriften auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten, die ihren Ausdruck unter anderem in dem durch das Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan findet (vgl. BVerwG 24. November 1986 - 6 P 3/85, Rn. 18).

  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 P 26.87

    Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Ablehnung der unentgeltlichen

    Der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt steht nicht entgegen, daß der Personalrat bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben selbständig und Weisungen des Dienststellenleiters nicht unterworfen ist (vgl. BVerwGE 69, 222 [BVerwG 10.05.1984 - BVerwG 6 P 33.83] ; Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - und vom 16. Juni 1989 - BVerwG 6 P 10.86 - ZBR 1990, 18 [BVerwG 16.06.1989 - 6 P 10.86]>) und es mithin allein seine Sache ist, über die Ausführung von Dienstreisen zu befinden, die zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig sind (vgl. BVerwGE 14, 282 ).

    Da die Personalvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit bei der Verursachung von Kosten für ihre Tätigkeit zu beachten, und der Dienststellenleiter dafür Sorge zu tragen, daß dieser Grundsatz eingehalten wird (vgl. BVerwGE 14, a.a.O.; 79, 361; Beschlüsse vom 26. November 1982 - BVerwG 6 P 40.79 - , vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - , vom 16. Juni 1989 - BVerwG 6 P 10.86 - und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - ).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02

    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel;

    Demzufolge bildet sie hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung einen Teil der Dienststelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterliegen, welchen die Dienststelle insgesamt unterworfen ist (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3 S. 5).

    cc) Sind die in der Dienststelle für Zwecke der Tätigkeit der Personalvertretungen verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft, so hat der Personalrat sich grundsätzlich weiterer kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 11.02

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde - Anspruchsberechtigung eines einzelnen

    Demzufolge bildet sie hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung einen Teil der Dienststelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterliegen, welchen die Dienststelle insgesamt unterworfen ist (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 BVerwG 6 P 3.85 Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3 S. 5).

    25 cc) Sind die in der Dienststelle für Zwecke der Tätigkeit der Personalvertretungen verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft, so hat der Personalrat sich grundsätzlich weiterer kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 16.06.1989 - 6 P 10.86

    Personalrat - Sparsamkeit - Dienststellenleiter - Kostenverursachende Tätigkeit -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2002 - 1 A 1638/00

    Kosten für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Grundschulung;

  • BVerwG, 26.09.2017 - 5 P 1.16

    Abfindungsregelung; Abschluss einer Dienstvereinbarung; Aufstellung eines

  • BVerwG, 29.06.1988 - 6 P 18.86

    Notwendiger Geschäftsbedarf - Personalrat - Personalvertretungsrecht - Kommentar

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 36.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 2 A 510/20

    Polizeidiensttauglichkeit; Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme; Prognose

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - PB 15 S 127/10

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2013 - 20 A 2613/12

    Verpflichtung eines Personalratsmitglieds zur Kostentragung für die Teilnahme an

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2002 - 4 A 10565/01

    1. Die Personalvertretungen unterliegen auch im Geltungsbereich des

  • BVerwG, 12.01.2016 - 5 P 1.16

    Zuerkennung des Initiativrechts bezüglich der Aufstellung eines Sozialplans trotz

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02

    Bereitstellung von Räumen für die Tätigkeit des Lehrerbezirkspersonalrats bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 218/02

    Regelungen für das Personalvertretungsrecht; Anforderung für die Vergabe von

  • VerfGH Bayern, 04.08.1992 - 3-VII-91

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Bayrischen Personalvertretungsgesetzes, weil

  • VG Bremen, 07.09.2012 - P K 273/12

    Freistellung von Schulungskosten - Bindungswirkung; Personalratsbeschlüsse;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1991 - 5 A 10566/90

    Übernahme von Rechtsanwaltskosten für die Beratung/Vertretung eines

  • BVerwG, 03.02.1989 - 6 PB 26.88
  • VGH Hessen, 17.06.1993 - BPV TK 1122/92

    Personalvertretungsrecht: Geschäftsbedarf - Bereitstellung von selten benötigter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.1996 - 5 L 2/95

    Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme eines Personalratsvorsitzenden an

  • VG Koblenz, 01.03.2001 - 4 PK 2877/00

    Erstattung von Reisekosten ; Ausgabestopp für die Reisekostenvergütungen für

  • VGH Bayern, 19.02.1992 - 18 P 91.3327

    Anspruch eines Personalrates auf Übernahme der ihm durch anwaltschaftliche

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